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Bekanntmachung über Einrichtung und Betrieb einer internen Meldestelle im Landratsamt Ilm-Kreis gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Whistleblower-Richtlinie)

1. Gesetzliche Grundlage

Die am 16.12.2019 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sogenannte EU-Whistleblower-Richtlinie oder Hinweisgeberrichtlinie), garantiert künftig einerseits hinweisgebenden Personen, sogenannten Whistleblowern, die Verstöße gegen EU-Recht melden wollen, mehr Schutz und verpflichten andererseits öffentliche und private Organisationen sowie Behörden dazu, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.

Das Hinweisgeberschutzgesetz vom 31.Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht zu melden (Abl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1925 (Abl. 265 vom 12.10.2002, S. 1) geändert worden ist (Whistleblower-Richtlinie).
Mit dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) am 02. Juli 2023 steht nunmehr eine weitreichende gesetzliche Regelung auch zum nationalen Hinweisgeberschutz zur Verfügung.

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 4 HinSchG gilt für Gemeindeverbände die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgaben des jeweiligen Landesrechts. Der Freistaat Thüringen hat dahingehend noch keine Rechtsgrundlage geschaffen, sodass der Landkreis Ilm-Kreis aufgrund des Durchgriffsverbotes des Art. 84 Abs. 1 S. 7 Grundgesetz (GG) lediglich aus den europäischen Vorgaben verpflichtet werden kann und eine demensprechende interne Meldestelle eingerichtet hat. Damit können derzeit nur Hinweise zu Verstößen gegen das Unionsrecht in bestimmten Bereichen, wie bspw. dem öffentlichen Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Lebensmittel, öffentliche Gesundheit, Verbraucher- und Datenschutz, auf Grundlage der Whistleblower-Richtlinie geprüft werden. Die nachstehenden Informationen beziehen sich folglich auf die Mindestvorgaben der EU-Richtlinie und richten sich an potenzielle hinweisegebende Bedienstete, ehemalige Bedienstete, Auszubildende, Praktikanten u.ä..

Das Landratsamt Ilm-Kreis handelt entsprechend der jeweils gültigen Rechtsvorschriften. Die vorstehenden Regelungen werden folglich bei geänderter Rechtslage, insbesondere nach Inkrafttreten einer landesrechtlichen Regelung angepasst.

2. Meldewege

Die hinweisgebende Person kann Hinweise über Verstöße wie folgt melden:

  • Postalisch:
    Landratsamt Ilm-Kreis
    Hinweisgeberschutz
    Ritterstraße 14
    99310 Arnstadt
  • Per E-Mail:
    hinweisgeberschutz@ilm-kreis.de
  • Per Telefon:
    03628 738-911
  • Persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung auf Ersuchen der hinweisgebenden Person

Es besteht ferner die Möglichkeit einer vertraulichen Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, einen Hinweis zu melden.

3. Verfahren nach Eingang eines Hinweises

Der Hinweis wird je nach Meldeweg entsprechend dokumentiert. Die hinweisgebende Person erhält innerhalb von sieben Tagen eine Eingangsbestätigung und innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung über getroffene Folgemaßnahmen.

Die interne Meldestelle sollte durch die hinweisgebende Person in die Lage versetzt werden, eine Präzisierung des Hinweises oder zusätzliche Informationen nachzufragen, um im Hinblick auf die Einleitung von Folgemaßnahmen die Werthaltigkeit des Hinweises prüfen zu können.

Die interne Meldestelle des Ilm-Kreises arbeitet unabhängig entsprechend der Vorgaben der Whistleblower-Richtlinie. Alle persönlichen Angaben und Hinweise werden vertraulich und unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Insbesondere wird die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und der sonstigen in der Meldung genannten Personen im Rahmen der Whistleblower-Richtlinie gewahrt. Deren Identitäten werden ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von eventuellen Folgemaßnahmen zuständig sind, bekannt.

4. Bedingungen für den Schutz nach Maßgabe dieser Richtlinie

Ziel der Richtlinie ist der Schutz von Personen, die auf Verstöße gegen europäisches Recht in Behörden aufmerksam machen. Die hinweisgebende Person ist vor Repressalien, insbesondere vor:

  • Suspendierung, Kündigung oder vergleichbaren Maßnahmen
  • Versagung einer Beförderung
  • Diskriminierungen
  • Schädigungen in den sozialen Medien
  • negativen Leistungsbeurteilungen

geschützt.

Der Dienstherr/Arbeitgeber hat dahingehend nachzuweisen, dass eine etwaige Personalmaßnahme oder sonstige Maßnahme nicht aufgrund einer Meldung über einen Verstoß nach der Whistleblower-Richtlinie durch die betroffene Person erfolgt ist.

5. Externe Meldestellen

Jede hinweisgebende Person, die im privaten oder öffentlichen Sektor tätig ist und im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt hat, kann sich entsprechend der Whistleblower-Richtlinie auch an externe Meldestellen wenden. Nach § 19 HinSchG richtet der Bund beim Bundesamt für Justiz eine Stelle für externe Meldungen (externe Meldestelle des Bundes) ein. Die externe Meldestelle des Bundes ist zuständig, soweit nicht eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 23 des Hinweisgeberschutzgesetzes zuständig ist. Die weiteren externen Meldestellen sind das Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht und das Bundeskartellamt. Die nähere Ausgestaltung des Zugangs zu den externen Meldestellen des Bundes sind in den §§ 24 ff. HinSchG geregelt.

Arnstadt, 19.09.2023

Interne Meldestelle des Landratsamtes Ilm-Kreis


Anlage: